Neben der Haftung für Tierhalter:innen gibt es nach § 834 BGB die Haftung des Tieraufsehers⁠.

  • Für Stallbetreiber:innen gilt § 834 BGB und sind verantwortlich, wenn ein Pferd unter ihrer Aufsicht einen Schaden (an Personen) anrichtet.⁠
  • Stallbetreiber:innen haften im Pensionsverhältnis und für Schäden im Stall bzw. auf der Anlage. Deshalb ist es besonders wichtig, bereits im Pensionsvertrag schriftlich fest zuhalten, dass der/die Pferdehalter:in eine Tierhaftpflichtversicherung für das betreffende Pferd abgeschlossen hat.⁠
  • Für Halter:innen der Pensionspferde sollten informiert sein, ob eine Versicherung gegen Einbruchdiebstahl besteht. Sodass jede:r selbst entscheiden kann ihr/sein Zubehör zusätzlich zu versichern. ⁠
  • Stallbetreiber:innen haften ggf. auch für die Schäden am eingestallten Pferd. Hier gibt es unterschiedliche Rechtssprechungen, da der Beweis des Verschuldens mitunter sehr schwierig ist. Wurden jedoch Pflichten verletzt, wie schlechtes Futter oder ein kaputter Weidezaun, ist der/die Stallbetreiber:in in der Nachweispflicht, dass kein Verschulden seiner-/ihrerseits vorliegt.⁠
  • Der/die Stallbetreiber:in hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage, wie z. B. Reithalle, Boxen oder Weide nicht dazu beitragen, dass Pferde schaden nehmen oder anrichten können.⁠


Was brauche ich?⁠
👉🏻 Tierhüter- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung⁠

⚠️ Wede dich an eine:n Versicherungsmakler:in deiner Wahl dort erfährst du welche Versicherung notwendig ist und was alles im Schadensfall abgedeckt wird.⁠