Neben der Haftung für Tierhalter:innen gibt es nach § 834 BGB die Haftung des Tieraufsehers. Für Stallbetreiber:innen gilt § 834 BGB und sind verantwortlich, wenn ein Pferd unter ihrer Aufsicht einen Schaden (an Personen) anrichtet. Stallbetreiber:innen haften im Pensionsverhältnis und für Schäden im Stall bzw. auf der Anlage. Deshalb ist es besonders wichtig, bereits im …
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